Dr. Breiter berichtet über ein erfreuliches Urteil (NL 23/19)

Unterliegt der Versicherer den Nachbearbeitungspflichten auch bei Widerruf des Versicherungsvertrages? (OLG München 27. 3. 2019 – 7 U 618/18)

Welche Auswirkungen dies auf die Provision des Agenten hat, beleuchtet der Gastbeitrag von Dr. Gustav Breiter von der Kanzlei VIEHBÖCK BREITER SCHENK & NAU RECHTSANWÄLTE OG

 

Dr. Gustav Breiter

Ein Versicherungsnehmer kann den Vertrag unproblematisch innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Fraglich ist, wie sich dies auf die Provision des Versicherungsagenten auswirkt, der den Vertrag vermittelt hat insb. wenn keine Nachbearbeitung durch das Versicherungsunternehmen erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall klagte die Versicherungsgesellschaft auf Provisionsrückforderungen aus mehreren gekündigten und widerrufenen Verträgen. Sie meinte, die gekündigten Verträge nachbearbeitet zu haben, bei Widerruf sei sie dazu aber nicht verpflichtet.

Es ging hier zwar um einen deutschen Fall, das deutsche Recht entspricht in diesem Bereich aber dem österreichischen. Somit kommt der Entscheidung des OLG München auch für Österreich Bedeutung zu.

Der Provisionsanspruch des Agenten bleibt bekanntlich aufrecht, wenn und soweit das Versicherungsunternehmen (VU) einen vom Versicherungsnehmer (VN) beendeten Vertrag nicht nachbearbeitet (und auch nicht dem Agenten die Möglichkeit zur Nachbearbeitung gibt). Mit anderen Worten: die Provision kann nur entfallen, wenn der Versicherer ausreichend nachbearbeitet hat.

Was heißt das konkret?

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