Sind Auslagerungsvereinbarungen zu unterschreiben? (NL 11b/16)

Agenten haben uns davon informiert, dass sie von ihren Versicherungshäuser „Auslagerungsvereinbarungen“ vorgelegt bekommen, wenn sie die Schadensregulierung abwickeln. Argumentiert werde das mit den Vorschriften von Solvency 2.
Was bedeuten diese Verträge, warum sind sie nötig und sind sie zu unterschreiben?

Dazu haben wir Mag. Stephan Novotny um einen Kommentar gebeten, diesen finden Sie nun hier anbei:

 

Zum Outsourcing nach Solvency II
Kommentar von Mag. Stephan Novotny

Die Richtlinie 2009/138/EG („Solvency II – Rahmenrichtlinie“), die delegierte Verordnung (EU) 2015/35 („L2-Verordnung“), die EIOPA-Leitlinien und in Umsetzung dieser Bestimmungen das österreichische Versicherungsaufsichtsgesetz sehen für die Auslagerung von Funktionen oder Geschäftstätigkeiten von Versicherungsunternehmen an Dienstleister detaillierte Regelungen vor. Die Regelungen sehen beispielsweise die Implementierung von Outsourcing Beauftragten im Versicherungsunternehmen, umfangreiche Einsicht und Prüfrechte der Aufsichtsbehörden (in Österreich der FMA) bei den Dienstleistern und den verpflichtenden Abschluss von Auslagerungsverträgen mit den Dienstleistern vor.

Gem. § 109 VAG bleiben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten an Dienstleister (eine Definition fehlt leider im Gesetz) auslagern, für die Erfüllung aller aufsichtsrechtlichen Anforderungen verantwortlich. Die auslagernden Versicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass

  1. der Dienstleister mit der FMA zusammenarbeitet,
  2. sie selbst, ihre Abschlussprüfer und die FMA effektiven Zugang zu den Daten des Dienstleisters betreffend die ausgelagerten Funktionen oder Geschäftstätigkeiten haben,
  3. die FMA effektiven Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten des Dienstleisters hat und
  4. die Dienstleister die im Gesetz definierten Datenschutzbestimmungen einhalten.

Das VAG 2016 sieht daneben die Auslagerung von kritischen oder wichtigen operativen Funktionen vor. Outsourcing Verträge über diese Funktionen sind der FMA rechtzeitig vor der Auslagerung anzuzeigen. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die FMA, wenn der Dienstleister nicht ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist.

Entsprechend der Begriffsbestimmung in §5 Z 36 VAG 2016 ist Auslagerung eine Vereinbarung jeglicher Form, die zwischen einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und einem Dienstleister getroffen wird, bei dem es sich um ein beaufsichtigtes oder nichtbeaufsichtigtes Unternehmen handeln kann, auf Grund derer der Dienstleister direkt oder durch weiteres Auslagern (Sub-outsourcing) einen Prozess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit erbringt, die ansonsten vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen selbst erbracht werden würde.

Die abzuschließende Outsourcing-Vereinbarung (unabhängig davon, ob es sich zusätzlich um kritische oder wichtige operative Funktionen handelt oder nicht) hat gem. Art 274 Z 4 der delegierten Verordnung der Europäischen Kommission (L2-VO), welche seit 18.01.2015 in allen Mitgliedstaaten verbindlich ist und unmittelbar gilt, u.a. folgendes vorzusehen:

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