Provision nach Beendigung des Agenturverhältnisses (NL 27/19)

Wie lauten typische Passagen im Agenturvertrag? Bedeutung?

Vorige Woche haben wir an die relevanten rechtlichen Bestimmungen erinnert, die für den Fall der Beendigung des Agenturverhältnisses bestehen.

Konkret der § 26c Abs.1a HVertrG, der zwingend zumindest eine 50% Weiterzahlung der Folgeprovision bei ordentlicher Kündigung des Agenturvertrages vorsieht.

Und die – ebenfalls zwingenden – § 24 und 26d HVertrG, die den Ausgleichsanspruch für Agenten regelt.

Zum Nachlesen des vorwöchigen Beitrags bitte hier klicken…

 

Heute sehen wir uns typische Formulierungen in Agenturverträgen näher an:

Wir bringen unten anbei einige Beispiele. Vergleichen Sie die entsprechenden Passagen in Ihren eigenen Agenturverträgen und informieren Sie sich, wie andere Versicherer diese wichtige Angelegenheit regeln. Nutzen Sie dazu die gesammelten Agenturverträge auf der IVVA Homepage. Aktuell warten mehr als 40 Verträge auf Sie – samt Bewertung, welche Passagen günstig, welche nachteilig für Agenten sind. Und zwar in der Sektion Agenturverträge (hier klicken…).

VORBILDLICH wäre eine Formulierung, dass der „Courtage-Anspruch für einen vermittelten Vertrag auch nach Auflösung des Agenturvertrags in voller Höhe weiter besteht“. Das bedeutet, dass eine 100 % Provisionsweiterzahlung besteht.

Manche Versicherer anerkennen die Provisionsweiterzahlung, teilen die Provision aber zwischen „Alt-Agenten“ und dessen Nachfolger auf.

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