OGH-Urteil zur Zwischenabrechnung bei Rechtschutzversicherungen (NL 15/15)

Gastkommentar von Mag. Stefan Novotny

Mag. Novotny_kleinerDer Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.11.2014 (7 Ob 190 /14p vom 26.11.2014 – hier zum Nachlesen) Zwischenabrechnungen von Anwälten an Rechtsschutzversicherungen vor Beendigung eines Verfahrensabschnittes (in einer Instanz) abgelehnt. Begründet wird die Entscheidung mit dem erhöhten Verwaltungsaufwand der Versicherungsunternehmen, die diesen Aufwand im Rahmen der Prämie auf die Versicherungsnehmer umlegen müssten. Wie die Anwälte die Zwischenfinanzierung vornehmen sollen, wurde in dieser Entscheidung nicht erörtert. Konsequenter Weise müsste dies aus Sicht des Autors (wie umgekehrt bei der Prämie argumentiert) zu einem erhöhten Tarif bei der Abrechnung gegenüber der Rechtsschutzversicherung führen.

Ausgangspunkt dieser Entscheidung war eine Klage eines Versicherungsnehmers (VN) gegen seine Rechtsschutzversicherung wegen Verstoßes gegen die freie Anwaltswahl. Der VN hatte mit seinem Anwalt eine Honorarvereinbarung abgeschlossen, wonach sein Anwalt zur jederzeitigen Zwischenabrechnung und auch zu Honorar-Akonti berechtigt war. Nach den AGB des Versicherungsunternehmens waren hingegen Zwischenabrechnungen nur eingeschränkt möglich, nämlich im Wesentlichen am Ende des Verfahrens einer Instanz. Der Versicherungsnehmer war der Ansicht, die AGBs wären gem. § 864a ABGB „überraschend“ bzw. nach § 879 ABGB „gröblich benachteiligend“.

Der Oberste Gerichtshof verneinte beides und führte dazu an, dass Rechtsschutzversicherungen über eine sehr hohe Bonität verfügen würden, sodass die Gefahr des Honorarausfalles praktisch nicht gegeben wäre.

Der Oberste Gerichtshof sieht auch in der Tatsache, dass das Versicherungsunternehmen zur Zahlung auferlegte Vorschüsse und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie Vorschüsse und Gebühren für das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verfahren sofort zu bezahlen hat, keine unsachliche Benachteiligung in Bezug auf das Honorar des Rechtsvertreters. Diese Gebühren der Gerichte und Verwaltungsbehörden wären zumeist gesetzlich geregelt (zB im Gerichtsgebührengesetz). Den Vorschüssen und Gebühren für die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde beigezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen würden regelmäßig Beschlüsse oder Bescheide zugrunde liegen, deren Aufwand bei der Überprüfung sich im Vergleich zur Überprüfung von Honorarnoten von Rechtsanwälten in Grenzen hält.

Der Oberste Gerichtshof wies daher die Klage auf Bezahlung von Zinsen für die spätere Rückerstattung der Anwaltskosten ab.

Eigene Anmerkungen des Autors:

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