ÖBV-Selekt: Nichts aus OGH-Urteil gelernt?

Ein Agenturvertrag für den nächsten Rechtstreit!
Testet hier ein Versicherer ab, wie weit er gehen kann?

Nicht gerne lassen sich einige Versicherer ihre Leibeigenen und Ihre Knebelverträge, die sie über Jahrzehnte nutzten, wegnehmen.

Und schon gar nicht, nur weil ein paar Richter das als rechtswidrig einstufen…! Leider“ haben zwei Gerichtsinstanzen und dann der OGH mit ihren Urteilen den Mächtigen ihre Grenzen aufgezeigt und Provisionsverzichtsklauseln als Sittenwidrig verboten. Doch so schnell gibt man nicht auf…

Zurück zur ÖBV- Selekt. Wer lässt sich schon gerne seine Macht beschneiden? Überhaupt dann, wenn die betroffenen Agenturen noch keine klare gesetzliche Absicherung haben (die Verhandlungen über die Neugestaltung des HVertG sind noch im Gange). Was liegt also nahe, als dass jene Häuser, die bis dato derartige Knebelverträge nutzten, sich einfach neue Formulierungen einfallen lassen, die neuerlich die Agenten ans Haus binden. Hier wird gar nicht versucht, faire partnerschaftliche Verträge den Agenturen anzubieten. Man lotet einfach einmal aus, wie weit man gehen kann!

Als Trojanisches Pferd verwendet man eine Agentur.
Wir haben einen Auszug aus einem Agenturvertrag – ausgestellt von ÖBV Selekt Versicherungsagentur GmbH, 1016 Wien, Grillparzerstr.11 – zur Beurteilung bekommen.

Wir gehen davon aus, dass dieser Vertrag Subagenten angeboten wird. Dürfte sich um eine neue Form von Strukturvertrieb handeln. Nicht der Versicherer selbst, sondern eine eigene Gesellschaft wird auf die Agenten angesetzt.

Zum Vertragswerk selbst: Leider haben wir nur die Punkte 4-7, wobei wir nicht wissen, ob Punkt 7 vollständig übermittelt wurde.

Zu Punkt 5. Beginn und Ende der Vereinbarung.
§ 21 Abs.1 ist eine zwingende Bestimmung im HVertrG. Somit ist der Satz im Vertrag „…unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum….“ zu vergessen.

Punkt 6. Wird eingeleitet mit dem Standardsatz: „Mit Beendigung der Agenturvereinbarung erlöschen die Ansprüche hinsichtlich aller Provisionen aus den von Ihnen vermittelten Verträgen, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen und…..“

Dieses Damoklesschwert der neuerlichen Schlechterstellung für Agenturen sollte für den Gesetzgeber ein zwingender Grund sein, den § 26c Abs.1 im HVertrG tatsächlich zwingend zu gestalten.

Leider ist zu befürchten, dass die Zwingendstellung allein nicht ausreichen wird.

Hat doch der Verfasser des Agenturvertrags, die ÖBV Selekt VA GmbH, bei den Ansprüchen nach Beendigung der Agenturvereinbarung einfach auf Bestimmungen des Kollektivvertrags für den angestellten Außendienst zugegriffen. Hier wird wohl Unselbständigkeit mit Selbständigkeit vermengt. Die gleichen Abschläge für Selbständige und Angestellte anzusetzen, ist für uns unseriös.

Aber selbst diese massiv verkleinerten Folgeprovisionen werden noch dadurch beschränkt, dass auf die Kundenbindung und die erste – theoretischeKündigungsmöglichkeit – und in der Polizze dokumentierte Laufzeit eingeschränkt wird.

Das hat enorme Konsequenzen für die Agenten: Ein Beispiel: Sollte der Kunde, wie etwa bei Autoversicherungen das theoretische Recht auf jährliche Kündigung haben, dann verliert der Agent dadurch automatisch nach einem Jahr seine Folgeprovision, auch wenn der Kunde noch viele Jahre brav seine Prämie einzahlen sollte…

Zu guter Letzt, nach unserem Dafürhalten, noch eine Sittenwidrige Regelung im Agenturvertrag.

 „Folgeprovision gebührt nur, solange sich der jeweilige Empfänger weder unmittelbar noch mittelbar für ein anderes Versicherungsunternehmen betätigt.“

Dieser Passus wird nicht wirklich dadurch verbessert, dass bei unbegründeter Eigenkündigung der Agenturvereinbarung eine freiwillige Entschädigung von 25% des gesetzlichen Ausgleichsanspruches geboten wird. Gibt es doch jede Menge Tricks, um diesen Betrag sehr klein zu rechnen.

Punkt 7. Ausschließlichkeit.
ÖBV Selekt GmbH ist Mehrfachagent. Vermittelt für ÖBV, WSTV, UNIQA, WWK und DAS. Der Subagent darf in den Sparten Kranken- und Sachversicherung (inkl. Rsch und Hpfl.) nur für ÖBV Selekt tätig sein. Muss aber auch in den Sparten Unfall und Leben ausschließlich für die ÖBV vermitteln.

Wir können nur empfehlen, solche Verträge nicht zu akzeptieren. Wenn Sie unsicher sind, so lassen Sie sich von einer neutralen fachkundigen Stelle beraten.

Noch mehr Sorge bereitet uns der Umstand, dass hier der Versicherer ÖBV eine Agentur mit strittigen Verträgen auf die Agenturen loslässt. Wir gehen davon aus, dass der Inhalt des Vertrages sehr wohl dem Versicherer bekannt und daher eigentlich untersagt werden müsste. Werden hier Tests durchgeführt, um zu sehen, wie weit man gehen kann? Werden das die Knebelverträge der neuen Art? Was tut man nicht alles, nur um Vermittler zu bekommen, die keinen Fixkosten verursachen!

Wir beobachten weiterhin mit Argusaugen die problematischen Entwicklungen und halten Sie am Laufenden.

Ihr IVVA Team

[Inhalt ist gesperrt]

Entschuldigung, der komplette Inhalt ist nur für Mitglieder sichtbar!
LOGIN FÜR MITGLIEDER – BITTE HIER KLICKEN >>

IVVA Mitgliedschaft jetzt beantragen >>

Ich möchte künftig topaktuell informiert werden. Senden Sie mir Ihre kostenlosen IVVA-News zu.

MITGLIEDER LOGIN