„Kammer-Nachrichten“ zur Umsetzung des OGH-Urteils (NL 11/16)

Wir haben bereits berichtet, dass die Entscheidung des Justizausschusses im Parlament das HVertrG in der beschlossenen Form dem Nationalrat vorzulegen, eine drastische Fehlentscheidung darstellt, mit der NICHT dem OGH-Urteil entsprochen wird und uns Agenten schwer benachteiligt. Zum Nachlesen:

https://www.ivva.at/fehlentscheidung-im-justizausschuss-schwerer-schaden-fuer-uns-agenten-droht-nl-1016/

Unterstützt wird unsere Ansicht durch einen Beitrag im Versicherungsjournal, in dem Bundesobmann Horst Grandits klarstellt, dass der Beschluss im Justizausschuss nur den vorläufigen Stand der Gespräche mit der Versicherungswirtschaft darstelle, aber in dieser Form für die Versicherungsagenten kein akzeptables Ergebnis ist.

BO Grandits berichtet auch über einen Vorschlag des Bundesgremiums an die Versicherungswirtschaft, der aber keine Zustimmung fand. Es soll darauf abgezielt werden, Umgehungskonstruktionen zu verhindern. Etwa in der Form, dass Folgeprovisionen fälschlicherweise als Betreuungsprovisionen tituliert werden.

Einen anderen Weg schlug der Abgeordnete Themessl ein und brachte im Justizausschuss einen Antrag ein (967/A), um §26c Abs. 1 des HVertrG zwingend zu gestalten. Das kann als gängiger Weg gesehen werden. Jedenfalls besser als der Antrag von WB und SWV (den der Justizausschuss nun dem Nationalrat zum Beschluss weitergeleitet hat), der nur mehr 50% als Folgeprovision gesetzlich vorsieht.

Der IVVA hat bereits VOR diesem Beschluss im Justizausschuss umfassend auf die Fehlentscheidung solch einer Regelung hingewiesen. Unsere Bedenken wurden aber von Abg. Mag. Michaela Steinacker (ÖVP Justizsprecherin) mit der Argumentation zurückgewiesen, hier wäre doch bei der Verhandlung mit Versicherungsvertretern, Versicherungswirtschaft und Wirtschaftskammer eine für alle tragbare Lösung gefunden worden.

Selbstverständlich haben wir die Klarstellung von BO Grandits sofort an Mag. Steinacker weitergeleitet, mit dem Ersuchen, diesen Antrag nicht dem Nationalrat zur Beschlussfassung vorzulegen. Nur den Wünschen der Versicherungswirtschaft nachzukommen, wäre für den IVVA eine massive Einschränkung und Benachteiligung des Berufstandes der Versicherungsagenten.

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