Folgeprovision bei Kündigung des Agenturvertrages durch den Agenten

2006 wurden die Paragraphen 26a-26d für den Versicherungsagenten (Versicherungsvertreter) im Handelsvertretergesetz (HVertrG)  eingeführt. Wobei die Bestimmungen des §26c (siehe § 29 Abs.4) erst auf Agenturverträge anzuwenden sind, die nach dem 31.Dezember 2006 abgeschlossen wurden. Ein großer Schönheitsfehler – das wurde vom Versicherungsverband VVÖ gefordert – war der letzte Satz im § 26c Abs.1 „im Sinne des § 24HVertrG“. Dieser Satz bedeutete, dass nur bei Kündigung durch den Versicherer § 26c wirksam geworden wäre. Diesen Missstand – Streichung des letzten Satzes – konnte unsere Standesvertretung – gegen den Widerstand des VVÖ- erst mit einer Gesetzesnovelle und mit Wirksamkeit zum 31.Juli 2010 beseitigen. 

Alle Verträge die nach dem 31.Juli 2010 geschlossen worden sind, unterliegen den Bestimmungen des § 26c HVertrG.

Was der Gesetzgeber nicht bedacht hatte,…

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