Dr. Breiter zu sittenwidrigen Agenturverträgen

Gastbeitrag von Dr. Gustav Breiter zum aktuellen OGH-Urteil:

Es wurde bereits darüber berichtet: Sowohl das Handelsgericht Wien, als auch das Oberlandesgericht Wien hatten einem ehemaligen Versicherungsagenten der Allianz Recht gegeben. Ein – in Versicherungsagentenverträgen immer noch aufzufindender – Provisionsverzicht mit Vertragsbeendigung ist sittenwidrig.

Was war passiert? Der Versicherungsagentenvertrag enthält folgende Klausel:

„Mit der Beendigung dieses Vertrags erlischt jeder weitere Betreuungsprovisions- oder sonstiger Anspruch gegen die Gesellschaft“.

Der Agent hatte selbst gekündigt, wollte aber seine Provisionen weiterhin erhalten. Er klagte auf Buchauszug, d.h. auf Rechnungslegung über diese Provisionen. Die Allianz wendete ein: er hätte ja selbst gekündigt, d.h. es war seine Entscheidung. Deshalb erhält er nach dem Gesetz, weil kein Grund für die Kündigung gegeben war, ja auch keinen Ausgleichsanspruch – und demzufolge sei es in Ordnung, wenn er auch keine Folgeprovisionen erhalten würde.

Gerade Letzteres hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 138/14m anders gesehen:

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