Dauerrabatt (DR) – ein Relikt aus dem letzten Jahrtausend. (NL 30/13)

Teil 1. Rückblick:

DR geht zurück bis zum Beginn des vorigen Jahrhunderts und war bereits zu finden im „öVVG 1917.§ 23 Abs 5“. Beworben in den 80iger Jahren als sogenanntes Kundenbindungsprogramm, dass bei 10 jähriger Laufzeit dem Kunden ein zusätzlicher Rabatt gewährt wird, hat die Zeit und vor allem die Gründung der EU, inkl. der Änderungen im §8 Abs.3 VersVG seit 1994, diese Dauerrabattklausel ad absurdum geführt.

Die einzige Bindung welche hier erzielt wurde, war der Zwang des Kunden die 10 Jahre Vertragslaufzeit zu erfüllen. Aus rein wirtschaftlicher Sicht Seitens des Kunden kam es öfter zu Situationen, wo er zwar ein günstigeres Produkt eines anderen Versicherers bekommen hätte, doch die Dauerrabatt Rückforderung derart hoch war, dass diese den Preisvorteil des günstigeren Produkts zunichte machte.

Da es dabei zu abstrusen Rückforderungen kam, die teilweise mehr als eine Jahresprämie ausmachten, kam es dann 2010 zum Urteil des OGH 7Ob266/09g.

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