BGH Urteil: Muss der Handelsvertreter Software und Werbemittel selbst zahlen?

BGH Urteil: Muss der Handelsvertreter Software und Werbemittel selbst zahlen?
Oder muss das vom Unternehmen zur Verfügung gestellt werden?

Der Deutsche BGH(Bundesgerichtshof), entspricht dem Österreichischen OGH(Oberster Gerichtshof). Und da oftmals deutsche Entscheidungen auch auf österreichische Gerichte Einfluss haben, schauen wir uns dieses interessante Urteil näher an. Denn von österreichischen Vermittlern hört man auch immer wieder, dass Sie z.B. für Software, die sie für den Vertrieb und die Abwicklung der Produkte benötigen, Beiträge zahlen müssen. Im konkreten deutschen Fall hat ein großer Finanzvertrieb z.B. für die Nutzung der Vertriebssoftware monatlich 80,- Euro kassiert.

Es geht also um die konkrete Frage, ob Kosten für (Vertriebs-)Software oder Werbematerialien, aber auch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen vom Vermittler zu bezahlen sind oder ihm vom beauftragenden Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen.

Laut § 86a Abs. 1 des deutschen HGB hat der Unternehmer dem Handelsvertreter die für seine Tätigkeit erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

Das spannende Wort im obigen Satz ist „erforderlich“. Der BGH stellte nun klar, dass die einzelnen hinterfragten Punkte nach diesem Kriterium zu prüfen sind und hat dies wie folgt getan:

[Inhalt ist gesperrt]

Entschuldigung, der komplette Inhalt ist nur für Mitglieder sichtbar!
LOGIN FÜR MITGLIEDER – BITTE HIER KLICKEN >>

IVVA Mitgliedschaft jetzt beantragen >>

Ich möchte künftig topaktuell informiert werden. Senden Sie mir Ihre kostenlosen IVVA-News zu.

MITGLIEDER LOGIN