Anmerkungen zum GraWe-Vertrag 2018-inkl. IDD und DSGVO, MFA

Die Grazer Wechselseitige ihren Agenturvertrag komplett überarbeitet, um auf die DSGVO und IDD vorbereitet zu sein.
Es ist in vielen Punkten ein sehr klarer Vertrag und die IDD-Regelung scheint uns regelkonform. Ebenso positv ist, dass die GraWe einen von uns geäußerten Kritikpunkt abgeändert und dadurch aufgeweicht hat.

Dennoch: 3 Punkte stechen aus Sicht der Agenten als nachteilig heraus und sollten überdacht bzw. weg verhandelt zu werden:

 

UPDATE zum MFA-Agenturvertrag vom 18.9:

Der GraWe-MFA-Vertrag vom 18.9. erscheint uns stark verbessert:

Hier hat die GraWe auf die wochenlange Kritik des IVVA reagiert und weitestgehend eingelenkt. Und die schwersten Mängel beseitigt.
Zum 1. Kritikpunkt – Details finden Sie unten, einfach scrollen – wurde nun klargestellt, das der Agent auch weiterhin die eigene Hard-, Software- und IT-Infrastruktur verwenden darf. Noch dazu ohne vorherige Genehmigung einholen zu müssen. Und damit wird der Agent nun richtigerweise als DatenVERANTWORTLICHER nach DSGVO angesehen und nicht mehr als abhängiger, weisungsgebundener Auftragsverarbeiter (mit allen negativen Folgen, die damit verbunden wären).

Auch der 2. Kritikpunkt, nämlich die JEDERZEITIGE Kontrolle, die mehrmals im Vertrag zu finden war – und die von Experten als überschießend eingestuft wurde – wurde nun abgeschwächt.

Bleibt also nur der 3. verbliebene Kritikpunkt, nämlich jener, wo man sich das Recht einräumt, im Falle der Feststellung einer Dienstnehmerähnlichkeit sich einen Teil der Provision vom Vermittler zurück zu holen (Punkt 3.3.).

Dieser Punkt ist nach wie vor da und wie wir von anderen Agenten wissen, nicht weg-verhandelbar. Das ist zwar schade. Wir denken aber, dass dieser Fall nun wohl in der Realität kaum mehr eintreten wird, weil nun die am ehesten auf eine Dienstnehmerähnlichkeit hinweisenden Vertragspunkte beseitigt wurden (in der ersten und zweiten Version dieses Vertrags war noch die Rede davon, dass man nur von GraWe zur Verfügung gestellte Hard-, Software und IT-Lösung verwenden durfte und im Falle einer Beendigung des Agenturvertrags war man gezwungen alles zurück zu geben und alle Daten und Unterlagen zu vernichten, etc.).

WENIGER OPTIMISTISCH sind wir beim GraWe AUSSCHLIESSLICHKEITSAGENTEN-Vertrag, da stehen einige Punkte drinnen, die diese Form des Agenten in eine miese Lage bringen (manche fühlen sich  da an vergangen geblaubte Knebelverträge erinnert). Aber vielleicht hat GraWe auch hier auf die IVVA Kritik reagiert????
Kennt jemand einen neuen GraWe-Vertrag für Ausschließlichkeitsagenten? Falls ja, bitte um Übermittlung an redaktion@ivva.at

Hier geht es zum ursprünglichen Kommentar:
a) die jederzeitige Einsichtnahme und b) die Verpflichtung, ausschließlich die vom Versicherer zur Verfügung gestellten Geräte und IT verwenden zu müssen und c) im Falle einer Einstufung als Dienstnehmerähnlich eingestuft zu werden, Provision zurück zahlen zu müssen. Alle Details zu den nachteiligen Punkten (und Lösungsmöglichkeiten) unten anbei. Siehe rote Bemerkungen!

Vorab ganz allgemein zum neuen GraWe-Vertrag:

Im Punkt 4 wird die bevorstehende IDD bereits geregelt.
Und zwar – unserer Ansicht nach – völlig der IDD entsprechend.

  • U.a. wird darin festgelegt, dass der Agent im „besten Interesse des Kunden handeln muss“, das gibt die IDD so vor. Woraus resultiert, dass die Vergütung (etwa durch Anreizsysteme) nicht dazu führen darf, dass ein bestimmtes Produkt empfohlen wird, obwohl ein anderes Produkt den Kundenbedürfnisen besser entsprechen würde.“
  • Weiters verpflichtet sich der Agent alle maßgebliche Bestimmungen wie etwa DSGVO, Geldwäsche-Regelungen einhält und dies Verpflichtung auch an Mitarbeiter, Subagenten überbindet (4.3).
  • Großer Raum nimmt der künftige Zielmarkt ein, also dass man ein Produkt im Normalfall nur innerhalb des von der Versicherung definierten Zielmarktes vermitteln darf. Erkennt der Agent, dass ein Produkt nicht für den gedachten Zielmarkt geeignet ist, muss er unverzüglich die GraWe davon informieren (4.4. – 4.8.).
  • Provisionsanspruch hat Agent nur, wenn er die Wohlverhaltensregeln einhält und neben seinen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten auch sein Qualifikations- und Weiterbildungsstandards einhält (4.10. und 4.11.)
  • Interessenskonflikte sind dem Kunden offen zu legen und mit der GraWe Rücksprache zu halten (4.14.)
  • Provisionsverlust droht bei „Verstoß gegen gesetzliche, regulatorische und verträgliche Bestimmungen“ (4.15.)
  • Qualitative Bestimmungen ergänzen die Provisionsregelungen:
    Konkret führt man 3 qualitative Kriterien ein, die sich aus der IDD bzw. täglichen Praxis ergeben.

a) Vermittlung innerhalb des Zielmarktes
b) Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aus- und Weiterbildung (wahrscheinlich 15 Stunden pro Jahr)
c) Vermittler erfüllt seine Pflicht zur Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse und zur Beratung

  • Sub-Agenten dürfen beschäftigt werden, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. (4.18).
  • Kein Konkurrenzverbot (5.1)

All diese Punkte ergeben sich direkt aus den Pflichten, die die IDD den Versicherern auferlegt und erscheinen uns richtig umgesetzt.

 

B) In Punkt 6 wird die DSGVO geregelt:

Hier hat die GraWe auf unsere massive Kritik der letzten Monate postiv reagiert.
Konkret bemängelten wir die Passage, dass der Agent „ausschließlich die vom Versicherer zur Verfügung gestellte Hard- und Software sowie die von ihm zur Verfügung gestellte IT-Infrastruktur“ für seine Tätigkeit nutzen darf. Dieser Punkt wurde erweitert und damit entschärft mit folgendem Satz in 6.1:
„In Absprache mit der GraWe kann der Agent auch seine eigene IT-Infrastruktur benutzen“. Das ist gut so, sollte aber noch um „eigene Hard- und Software“ ergänzt werden. Siehe TIPP unten.

Diese „Absprache“, also Zustimmung sollte man UNBEDINGT EINHOLEN und ZWAR SCHRIFTLICH. Weil damit tritt dann Punkt 6.8. in Kraft,worin dann der Agent zum DatenVERANTWORTLICHEN nach der DSGVO definiert wird. Also selbständiger Unternehmer bleibt, der für die Daten verantwortlich ist und bleibt.

Wenn SIE sich die ZUSTIMMUNG zur Nutzung eigener Hard-, Software und IT NICHT einholen, dann gelten  – die für Agenten nachteiligen – Punkte 6.4. und 6.7. ein. Nämlich die Verpflichtung nur GraWe-Infrastruktur nutzen zu müssen und dadurch zum weisungsgebundenen DatenVERARBEITER zu mutieren (mit allen seinen Nachteilen, wie eben Weisungsgebundenheit, Rückgabe aller Geräte, Daten, Sicherungen, etc. bei Beendigung des Agenturvertrags und damit das Problem ohne Unterlagen sich bei behaupteten Fehlberatungsvorwürfen nicht mehr freibeweisen zu können).

Anmerkung von Mag. Stephan Novotny zu 6.4.:
„Meines Erachtens hat die Vermischung der Gehilfenhaftung und Einstufung als Auftragsverarbeiter nach DSGVO nichts miteinander zu tun. Gegenüber dem Kunden als Betroffenen und der Datenschutzbehörde ist die zivilrechtliche Zurechnung des Agenten zur Versicherung für Daten- und Geheimnisschutz relativ egal, außer für die Frage der Haftung der Versicherung in diesem Bereich für den Agenten, die ich aber auch nicht sehe. Also 6.4. macht für mich überhaupt keinen Sinn. Die Datenverantwortlichkeit des Agenten kann mit der Erfüllungsgehilfenhaftung sicher nicht ausgehebelt werden.“

Ob hier durch diese Verpflichtung nicht ein entscheidender Schritt in Richtung Dienstnehmerähnlichkeit getan wird, könnte bald von einer der Sozialversicherungen beurteilt werden. Unserer Ansicht nach widerspricht dieser Punkt der Tatsache, dass Agenten selbständige Unternehmer sind!

Die anderen Punkte zur DSGVO erscheinen uns logisch und korrekt, also etwa die Verpflichtung die Hard- und Software entsprechend abzusichern, die Daten geheim zu halten, den Versicherer von Problemen mit der Hardware, eventuellen Datenverlusten, usw. zu informieren, den Versicherer bei der Erfüllung der Auskunfts-, Lösch- und sonstigen Pflichten zu unterstützen, etc.

Problematisch erscheint uns in diesem Block nur das  JEDERZEITIGE Recht auf EINSICHTNAHME und KONTROLLE  (6.11). Das ist unserer Meinung nach überschießend. Dazu RA Mag. Novotny:

„Eine jederzeitige Kontrolle wird nirgends in der DSGVO oder einer der Erläuterungen verlangt. Agenten sind – ebenso wie der Versicherer – Datenverantwortliche nach der DSGVO. Egal, ob der Agent die Kundendaten bei sich eingibt und dann an den Versicherer weiterreicht. Oder gleich die Daten in das System des Versicherers eingibt: In beiden Fällen ist davon auszugehen, dass Agent und Versicherer gemeinsame Verantwortliche nach der DSGVO sind.“

ACHTUNG: „Jederzeitig“ steht neben Punkt 6.11, auch noch im Punkt 4.5. und im Punkt 7.1. Das sollte man ersatzlos streichen!

C) Problematische Regelung zu Provision – Dienstnehmerähnlichkeit – Prov.Rückzahlung

Hier sollten die letzten 2 Sätze des Punktes 3.3. gestrichen oder abgeändert werden, weil der „Agent hier schuldlos zum Handkuss“ käme.
Hier baut scheinbar die GraWe für den Fall vor, dass die Gebietskrankenkassen die Agenten (durch die falsche Einstufung der Agenten als weisungsgebundene Auftragsverarbeiter seitens der GraWe, durch die Verpflichtung nur GraWe Hard- und Software verwenden zu dürfen, usw.) nicht als Selbständige, sondern Dienstnehmerähnliche einstufen und die GraWe daher nachzahlen muss. Und das holt sich dann die GraWe von den Agenten zurück!!!

3.3. beginnt „normal“: Agent unterliegt der gewerblichen Sozialversicherungspflicht (GSVG). Soweit richtig.

Und die gefährlichen“ Passagen am Schluss lauten:
„Dem Agenten ist bewusst, dass die GraWe die Provisionen … …auf Basis der ASVG-Versicherungsfreiheit kalkuliert ist“. Und weiter: „Sollte wider Erwarten eine Pflichtversicherung nach §4 ASVG vorliegen, gelten die Provisionen als kostenneutral niedriger (vermindert um die Dienstnehmer- und Dienstgeber-Sozialversicherungsbeträge sowie Lohnnebenkosten) vereinbart und der Agent verpflichtet sich zur unverzüglichen Rückzahlung der Entgeltdifferenz“.

Das bedeutet: Wenn die Krankenkassen zum Schluss kommen – weil die GraWe die Agenten derart knebelt, also nur mit GraWe-eigener Hard-, Software- und IT gearbeitet werden muss, nur auf Auftrag tätig werden muss, etc.) – dass der Agent eher ein Angestellter als Selbständige sei und die GraWe Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeber- und D.nehmerbeiträge) nachzahlen muss, dann wären die Agenten wieder die Benachteiligten, weil sie dann durch die geringere /oder womöglich gar keine Provision die Suppe auslöffeln müssen, die sich die GraWe (und den Agenten) eingebrockt hat.

Und die finale Bewertung des Vertrags durch Mag. Novotny:

„Punkt 6.1. ist mE grundsätzlich in Ordnung, ich würde aber den Vertrag nur unterschreiben, wenn ich meine eigene Hard- und Software nutzen darf. Zu beachten ist aber, dass diese auf dem neuesten Stand der Technik zu halten ist. Dies ergibt sich aber nicht nur aus diesem Vertrag, sondern aus den allgemeinen Pflichten eines Unternehmers.
Aber sämtliche Daten als selbstständiger Unternehmer aus der Hand zu geben, ist sicher nicht klug, vor allem bei Geltendmachung von Ansprüchen des Kunden gegenüber dem Versicherungsvermittler.“

Und: „Wenn der Agent die Daten bei sich verarbeitet und dann weiterleitet an die Versicherung, werden wir wieder dazu kommen, dass beide gemeinsame Verantwortliche sind, weil der Agent wohl kaum alleine haften kann, wenn der Versicherung mit den vom Agenten erhaltenen Daten etwas passiert.“

 

Hier gehts zum GraWe_Agenturvertrag_mit_DSGVO_IDD_29.08.2018_mit IVVA Bemerkungen und Markierungen

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