Anmerkungen zum DSGVO-IDD-Zusatzvertrag der ARAG

ARAG hat eine Ergänzung zum bestehenden Courtagevertrag ausgesandt, der die DSGVO und  IDD auf 3 Seiten kurz und bündig und vorbildlich umsetzt. Lediglich zu einem Punkt sollten Sie eine kleine Ergänzung anbringen (lassen). Details unten anbei.

Besonders – positiv – auffällig ist, dass die ARAG die DSGVO richtig umsetzt und zu Recht erkannt hat, dass Agent keine Angestellten sondern Unternehmer sind.

DatenVERANTWORTLICHER? DatenVERARBEITER?

Agenten werden zu Recht im Punkt 2.1 als DatenVERANTWORTLICHE definiert und nicht als AuftragsVERARBEITER (wie das in manchen anderen Verträgen fälschlicherweise umgesetzt wurde). Wenn der Agent die Daten in das System des Versicherers eingegeben hat, gehen sie in Verantwortungsbereich der Versicherung über womit letztlich ARAG UND AGENTEN GEMEINSAM für die Daten VERANTWORTLICH sind.

IDD, Versicherungsvertriebsrichtlinie

Auch die bevorstehende IDD ist schon geregelt. Neu kommt durch die IDD, dass Vermittler an Kunden nur noch jene Produkte vermittelt werden dürfen, die im Zielmarkt liegen.

Dazu muss der Versicherer für jedes Produkt definieren, für wen das Produkt geschaffen ist. Dazu regelt der vorliegende Vertrag unter Punkt 1,2., dass ARAG den Agenten diese Informationen zur Verfügung stellen wird. Auf diese Weise definiert der Versicherer für alle Produkte den Zielmarkt, also welches Produkt sie an welche Kunden vermitteln dürfen.

Der Versicherer selbst – in diesem Falle die ARAG – sichert sich nun durch den vorliegenden Agenturvertrag auch für diese Neuheiten betreffend Zielmarkt ab. Daher schreibt er Ihnen im Punkt 1.3 die Verpflichtung vor, grundsätzlich NUR INNERHALB des Zielmarktes zu verkaufen. Und wenn Ihnen das nicht sinnvoll erscheint, die ARAG von einer eventuellen falschen Vertriebsstrategie (also falsch definiertem Zielmarkt) zu informieren. Detto davon zu informieren, wenn Sie außerhalb des Zielmarktes vertreiben. Siehe Punkt 1.5.

Alle diese Punkte erscheinen uns sachlich korrekt formuliert und der Richtlinie entsprechend umgesetzt. Auch die mögliche Überprüfung (siehe Punkt 1.4), ob Agenten innerhalb des Zielmarkts verkaufen, ist gerechtfertigt, weil die IDD dem Versicherer diese Verpflichtung auferlegt.

Damit kommen wir zum einzigen Verbesserungspotential, wo Sie eine Ergänzung vornehmen oder den Passus komplett streichen sollten:

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