Altersumstellung in Unfallversicherungs-Klauseln aufgehoben! (NL 19/16)

VKI gewinnt gegen Generali beim OLG.

Vor wenigen Tagen informierte das Versicherungsjournal darüber, dass die Konsumentenschützer einen Erfolg erzielten, der Auswirkungen auf viele Kunden, aber auch Vermittler haben wird.

Der VKI ging im Auftrag des Sozialministeriums gerichtlich gegen zwei Klauseln in den allgemeinen Bedingungen für die Unfallvorsorge (AUVB 2006) der Generali Versicherung AG vor. Eine Klausel sollte ab Vollendung des 70. Lebensjahres die Leistung einschränken und Prämien der Unfallversicherung erhöhen, wie der VKI auf seiner Homepage schreibt. Sofern ein Widerspruch innerhalb eines Monats unterlassen werde, würden diese Änderungen gelten.

Und eine andere Klausel hätte den Vertrag um ein Jahr verlängert, wenn der Kunde schweigt. Dabei fehle laut VKI die Verpflichtung des Versicherers den Verbraucher bei Beginn der einmonatigen Kündigungsfrist auf die Folgen eines allfälligen Schweigens hinzuweisen.

Das Oberlandesgericht Wien stufte beide Klauseln als gesetzeswidrig ein – siehe beiliegendes Urteil vom 15. Juni 2016. Grund: Beide Klausel verstoßen gegen die Vorgaben des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, also des Konsumentenschutzgesetzes. Beide Klauseln enthalten keine Verpflichtung, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er ein Widerspruchsrecht hat und dass ein einmonatiges Schweigens als Zustimmung zur Vertragsänderung gilt.

Das Handelsgericht Wien hatte als erste Instanz die Klausel zur Altersumstellung u.a. auch deswegen als gesetzwidrig eingestuft, weil es sich um eine unzulässige einseitige Preis- und Leistungsänderung iSd §§ 6 Abs 1 Z 5 und 6 Abs 2 Z 3 KSchG handle.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Möglicherweise wird der OGH als letzte Instanz entscheiden müssen. Hier können Sie das Urteil OLG Wien 15.6.2016, 4 R 62/16sund seine Argumentation nachlesen:

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